Rodica von Keyserling
Rodica von Keyserling

Satzung

(neue Fassung vom 04.09.2023)

 KÜNSTLERNACHLÄSSE KASSEL e.V.

§1    Name, Sitz, Vereinsregister

1 Der Verein führt den Namen KÜNSTLERNACHLÄSSE KASSEL e.V., im Folgenden KNK
2 Der Sitz des Vereins ist Kassel.
3 Der Verein ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister einzutragen und führt danach den Zusatz e.V.

§2 Gemeinnützigkeit, Aufgaben

Der KNK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Die Aufnahme und fachgerechte Lagerung von Künstler-Vor- und Nachlässen und Schenkungen.
b. Die KünstlerInnen erhalten für die Überlassung ihrer Werke keine Vergütung.
c. Archivierung der aufgenommenen Werke in einer museumskompatiblen Datenbank (DIGICULT) mit anschließender Vernetzung und Freigabe zu Forschungszwecken – also der Pflege einer Kunstsammlung.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§4.1 Mitglieder und Beitrag

1 Der Verein nimmt a) Ordentliche Mitglieder, b) Fördermitglieder, c) korporative Mitglieder sowie
d) Ehrenmitglieder auf. Die Aufnahme erfolgt bei a, b und c über einen schriftlichen Antrag. Über
Anträge b) und c) entscheiden die Vorstandsmitglieder. Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern erfolgt
nach Einladung. Die weiteren Formalitäten für d), Beiträge etc. werden nach Bedarf von allen
Mitgliedern festgelegt.

§4.2, zu a) Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer eine professionelle künstlerische Tätigkeit
in Kassel und Umgebung nachweisen kann. Diese Mitglieder sind in allen künstlerischen /
kuratorischen Fragen gleichberechtigt und haben das volle Stimmrecht.
Alle Anträge bzgl. einer Aufnahme werden juriert. Die Jurierung erfolgt ausschließlich nach
künstlerischen Kriterien durch die Mitglieder, die ein volles Stimmrecht haben. Bei strittigen
Fragen werden externe Juroren hinzugezogen. Bei der Abstimmung entscheidet eine 2/3- Mehrheit.
Auch Nachlässe von Nicht-Mitgliedern, die diese Kriterien erfüllen, können mit einer 2/3-
Mehrheit aufgenommen werden. Es werden eine Aufnahmegebühr und ein Mitgliedsbeitrag
erhoben.

zu b) Fördermitglieder treten dem Verein ohne Aufnahmegebühr bei. Jedoch entrichten sie eine
jährliche, von ihnen festgelegte, Geld- oder Sachspende oder eine Dienstleistung.
Stimmberechtigung: s.u.

zu c) Korporative Mitglieder: Eingetragene Fachgruppen, Vereine oder Personen mit einem
zweckverwandten Anliegen (z.B. KunsthistorikerInnen, KuratorInnen etc.) können korporative
Mitglieder werden. Sie entrichten die übliche Aufnahmegebühr und einen Beitrag, der sich nach der
Größe der beitretenden Körperschaft richtet und entsenden einen Beauftragten. Jedoch dürfen die
Satzungen der Vereine und Fachgruppen der Satzung des KNK nicht widersprechen.

Die Gruppen b) und c) erhalten ein eingeschränktes Stimmrecht, wenn sie nicht ein abgeschlossenes
Studium oder Äquivalent in einem künstlerischen Fach nachweisen können. Das eingeschränkte
Stimmrecht umfasst alle bürokratischen, sozialen, die Vereinsführung betreffenden Belange.

3 Über die Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge für die Gruppen a) und c) sowie über die Höhe
der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Mitgliedschaftsbeitrag ist für das kommende Jahr im Voraus zu entrichten.

4 Es muss zu jeder Zeit gewährleistet sein, dass das Plenum der Mitglieder zu mindestens 66 % aus
Ordentlichen Mitgliedern, d.h. KünstlerInnen besteht. Diese Gruppe hat die Option, mit dem Verein
einen Übernahmevertrag für Kunstwerke abzuschließen.

5 Die Mitgliedschaft der Einzelmitglieder sowie der Fördermitglieder endet durch schriftliche
Vertragskündigung / Austritt, Erlöschen der Rechtsfähigkeit des Mitglieds, Ausschluss oder Tod.
Die Mitgliedschaft der korporativen Gruppen endet mit deren Auflösung oder schriftlicher
Austrittserklärung. Der Austritt kann nur mit einer 3monatigen Kündigungsfrist zum Jahresende
erfolgen.

6 Der Ausschluss kann nur wegen vereinsschädigenden Verhaltens mit 2/3 der Stimmen erfolgen. Das Mitglied hat die Möglichkeit einer Stellungnahme.
Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbetrages erlischt die Mitgliedschaft mit Beginn des neuen
Geschäftsjahres.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a der Vorstand
b die Mitgliederversammlung.

§6 Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie ist vom Vorstand mit einer Frist
von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

2 Die jährliche Mitglieder-Hauptversammlung beschließt über:
a evtl. Wahl der Vorstandsmitglieder
b das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
c die Feststellung des vom Vorstand vorgelegten Finanzplanes
d Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes
e Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines
f den Ausschluss von Mitgliedern; ggf. auch über die Aufnahme von Werken vereinsfremder
KünstlerInnen.
g Die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins und die Durchführung
h Mitgliedsbeiträge und andere vereinsinterne Belange.

3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Ordentlichen
Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, kann eine 2/3-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder die Beschlussfähigkeit beschließen. Bleibt es bei einer Beschlussunfähigkeit, ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von 3 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig: hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4 Die Beschlussfassung erfolgt, sofern nichts anderes geregelt ist, mit Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

5 Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das von einem der 3 Vorsitzenden und dem / der ProtokollführerIn zu unterzeichnen
ist.

§ 7 Vorstand

1 Der Vorstand des Vereins KNK besteht aus 3 Vorsitzenden und mindestens 4 weiteren Beisitzern. Die Vorsitzenden bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB.
2 Die Vertretung nach außen hin kann nur von 2 der 3 Vorsitzenden gemeinsam wahrgenommen werden.
3 Im Innenverhältnis sind die Beisitzer den Vorsitzenden gleichgestellt.
4 Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§8 Geschäftsführung des Vereins

Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann ein/e GeschäftsführerIn bestellen. Der diesem/r zugewiesene Geschäftsbereich wird in einer Geschäftsordnung festgelegt.

§9 Haftung

Die Haftung des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§10 Gewinn

a. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
c. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Über die Rechnungsprüfung beschließt die Mitgliederversammlung.

§11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das
KULTURWERK des BUNDESVERBANDES BILDENDER KÜNSTLERINNEN UND KÜNSTLER REGIONALVERBAND KASSEL-NORDHESSEN,
das es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.


Kassel, der 04.September 2023

KÜNSTLERNACHLÄSSE KASSEL e.V.

Wohin mit der Kunst, wenn die Künstler gehen

KÜNSTLERNACHLÄSSE KASSEL e.V.

Wohin mit der Kunst, wenn die Künstler gehen

KÜNSTLERNACHLÄSSE KASSEL e.V.
c/o Ilka Christof

Goethestraße 140 | 34119 Kassel
Tel. 0561- 491 968 19